Haltbar bis ...
Die meisten Produkte sind mit einem „Mindesthaltbarkeitsdatum“ versehen. Doch wer sein Joghurt an jenem Tag in den Müll befördert, das in die Unterseite der Packung gestanzt ist, müsste das nicht tun. Das Produkt muss nämlich noch lange nicht verdorben sein. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist lediglich eine Information für den Konsumenten. Über die Qualität des Produkts oder über die Verbrauchsfrist sagt es allerdings wenig bis nichts aus. Es gibt lediglich Auskunft darüber, „bis zu welchem Zeitpunkt die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält – vorausgesetzt, sie wird entsprechend gelagert“, informiert das Lebensministerium, ist aber eben keine Garantie.
Wenn die Haltbarkeit des Produkts weniger als drei Monate beträgt, müssen Tag und Monat genannt werden, liegt die Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten, müssen Monat und Jahr angeführt werden, und wenn die Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, ist lediglich das Jahr anzugeben.
Und weil der Verkauf von „abgelaufenen“ Waren nicht verboten ist, werden sie in der Regel billiger angeboten. Allerdings muss der Fristablauf für den Konsumenten deutlich sichtbar sein. Eine „Verlängerung“ der Mindesthaltbarkeit, etwa durch Überkleben der Etiketten, ist strafbar. Und der Konsument muss sich bewusst sein, dass die Ware in der Regel nicht mehr die gewünschte und notwendige Frische aufweist.
E-Nummern – was ist das?
Auch die in Produkten enthaltenen und zugelassenen Zusatzstoffe müssen gekennzeichnet sein. Dazu dient ein E-Nummern-System, das für alle EU-Länder einheitlich gilt. Jedes „E“ bezeichnet einen solchen Stoff, „E 100“ beispielsweise bedeutet „Kurkurmin“, hinter „E „260“ verbirgt sich Essigsäure. Wer also dahinter kommen will, welche Zusatzstoffe hinter den E-Nummern auf seiner Packung stecken, muss notgedrungen in einer Liste nachsehen, und wird angesichts der vielen unbekannten Begriffe erst recht nicht schlauer – zumindest der Chemie-Laie tut sich schwer.
Was muss deklariert sein?
Welche Zutaten, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet wurden, angegeben werden müssen, regelt das Lebensmittelkennzeichnungsrecht. Dort sind aber auch die Ausnahmen vermerkt: Zusammengesetzte Zutaten, die nicht mehr als zwei Prozent des Enderzeugnisses ausmachen, müssen nicht ausgewiesen werden (bis vor drei Jahren lag die Quote noch bei 25 Prozent!)
Wer lieber zu „fettarmen“, „energiereduzierten“ oder „ballaststoffreichen“ Nahrungsmitteln greift, sollte diese Begriff nicht unbedingt wörtlich nehmen – oder sich zumindest im Klaren sein, dass solche nährwertbezogenen Angaben ebenso einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind. Die so genannte „Health-Claims-Verordnung“ gilt seit 1. Juli 2007 und untersagt die Verwendung von Informationen, die den Verkäufer irreführen „oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften“ zuschreiben könnten.
All diese Gesetze, Verordnungen und Regeln zeigen vor allem eines: Wer ernährungsbewusst lebt (oder leben will), schaut nicht nur auf die richtige Zusammensetzung seiner Mahlzeiten, sondern hinterfragt bereits die Werbung und macht sich Gedanken darüber, woher die vielen guten Sachen auf seinem Teller eigentlich kommen.